Zugewinnausgleich und Vermoegensverschiebung

Frage zur Scheidung

Im Jahr des Scheidungsantrags hat mein Mann absichtlich den Gewinn seiner Firma auf Minus gebracht, aber das Jahr davor war noch alles in Ordnung. Plötzlich gibt es kein Zugewinn in der Ehe. Wie wirkt sich das bei der Aufteilung aus, bekomme ich nun gar nichts mehr?

Antwort vom Experten

Auf Ihren Fall anwendbar wäre nachfolgende gesetzliche Regelung:

"§ 1375 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
Endvermögen

(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands1. unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,2. Vermögen verschwendet hat oder3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.

(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist. "

Für die Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs sind zwei Stichtage entscheidend:

-der Tag der Heirat für das Anfangsvermögen, also das Vermögen, das am Tag der Eheschließung vorhanden war,
-und der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags für das Endvermögen.

Sie haben jedoch darüber hinaus auch einen Auskunftsanspruch über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung und einen Anspruch auf Auskunft über illoyale Vermögensverschiebungen gem. § 1375 Abs. 2 BGB.

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