Tod während der Scheidung
Frage zur Scheidung
Mein Lebensgefährte hat sich 2010 von seiner Ehefrau getrennt, und lebte bis zu seinem Tod mit mir in einer gemeinsamen Wohnung. 2012 im Juni reichte er die Scheidung ein. Aus gesundheitlichen Gründen war ich als Betreuerin eingesetzt, habe somit auch den Antrag unterschrieben. Im Betreuerausweis stand: Vertretung in R echts- und Behördenangelegenheiten. Die Gegenseite legte immer wieder Widerspruch ein, da mein Partner eine Todesdiagnose hatte und man die Scheidung als unzumutbare Härte sah, die Gegenseite spielte auf Zeit.Die Witwenrente war damit gemeint, die dann verloren wäre . Auch nach dem Scheidungsurteil im letzten August legte man Widerspruch ein, immer mit Ausreizung der Frist. Nun lag alles beim OLG. Mein Partner ist wie von der Gegenseite heiß gewünscht, nun verstorben. Mir sagte man, die Scheidung ist somit abgeschlossen. Ich denke nach drei Trennungsjahren wird man automatisch geschieden? Die Rentenversicherung könnte viel Geld sparen und wir müssten uns die Freudengesänge dieser Frau in unserem Schmerz nicht antun. Was ist Ihre Meinung? Vielen Dank.
Antwort vom Experten
Durch die eingelegte Beschwerde beim OLG ist der Scheidungsbeschluss des Amtsgerichts nicht rechtskräftig.
Der BGH (Bundesgerichtshof) hat einer Entscheidung vom 27.10.2010 (Az.: XII ZB 136/09) über eine ähnliche Konstellation entschieden.
Die Frage lautet letztlich:
Was passiert, wenn ein Ehegatte im Berufungsverfahren (jetzt Beschwerdeverfahren) stirbt?
Im vorbenannten Fall hatte die Ehefrau die Scheidung eingereicht, war aber dann mit den Entscheidungen des Familiengerichts zu den mit der Scheidung zusammen entschiedenen Fragen von Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und Hausratsverteilung nicht einverstanden und legte Berufung ein, wobei sie in der Berufungsbegründung nur Ausführungen zu diesen drei strittigen Punkten machte.
Nun starb ihr Ehemann nach Ablauf der Berufungsfrist und die Ehefrau wollte lieber den Status der Witwe – mit entsprechenden Rentenvorteilen – erhalten als den der geschieden Frau.
Sie bestand auf Feststellung, dass die Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden gewesen sei.
Das OLG (Oberlandesgericht) Hamm und der BGH (Bundesgerichtshof) in letzter Instanz haben den Antrag der Ehefrau zurückgewiesen.
Die Scheidung wurde mit Ablauf der Berufungsfrist rechtskräftig, auch wenn das nur zwei Wochen vor Tod des Ehemannes war.
Dass die Ehefrau wegen der mit der Scheidung zusammen entschiedenen Fragen in die Berufung gegangen war, reichte nicht aus, da sie gegen die Scheidung selbst nicht vorgegangen ist und nicht einmal ihren eigenen Scheidungsantrag zurückgenommen hat.
In Ihrem Fall ist also wichtig, mit welchen Anträgen die Berufung (jetzt Beschwerde) eingelegt wurde.
Richtete sich das Rechtsmittel gegen den Scheidungsauspruch (so entnehme ich es Ihrer Schilderung) müsste das OLG entscheiden, ob die Scheidung rechtskräftig wird.
Hätten sich die Rechtsmittelanträge dagegen lediglich gegen Folgesachen der Scheidung (Zugewinn, Versorgungsausgleich usw.) gerichtet, wäre die Scheidung wohl rechtskräftig.