Ruhen des Verfahrens bei Scheidung

Frage zur Scheidung

Sehr geehrte Damen und Herren, ich lebe seit 5 Jahren mit meinem Mann getrennt und bin aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Den Scheidungsantrag habe ich gestellt, die Prozesskostenhilfe wurde bei mir genehmigt.Seit mein Mann weiß , das ich die Scheidung beantragt habe lenkt er ein und wir verstehen uns wieder sehr gut.Wir wollen vorerst in zwei getrennten Wohnungen leben um zu prüfen, ob doch noch eine Weiterführung der Ehe möglich ist. Meine Frage ist, das Ruhen der Scheidung die ich bei meiner Anwältin beantragen müßte, was würde mich das kosten?Wie lange kann ich eine Scheidung ruhen lassen? Mein Mann ist sehr Krank und bekommt Erwerbsunfähigkeitsrente.Stimmt es das im Falle einer Scheidung seit 2009 die sorfortige Rentenkürzung/Teilung für ihn greifen würde? Ich bin noch nicht in Rente und verstehe nicht warum dann mein Mann eine sofortige Rentenkürzung hinnehmen müße. Mit freundl. Grüßen

Antwort vom Experten

Das Ruhen des Verfahrens kann bei Ehescheidungen jederzeit beantragt werden und verursacht keine zusätzlichen Kosten. Beide Eheleute müssen den Antrag übereinstimmend einreichen. Es gibt für die Dauer des Ruhens keine zeitlich Begrenzung. Wenn in Ihrem Fall der Versorgunsgausgleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens durchgeführt wird, führt dies tatsächlich zu einer sofortigen Kürzung der Rente des Ehemannes, da das sog. Rentnerprivileg seit 01.09.2009 weggefallen ist.

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