Verfahrenskostenhilfe und Versorgungsausgleich
Frage zur Scheidung
Hallo Herr Kah! Mein Mann ist Selbstständig.Er hat seit Jahren keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt.Da ich als Ehefrau in seinem Unternehmen gearbeitet habe (Einzelhandel DOB ) fehlen mir fast 20 Jahre an Rentenbeitrags Zahlungen.Er hat immer gesagt das es nicht nötig sei.Der Steuerberater hat immer wieder gesagt das es für mich wichtig sei,aber wie gesagt.Nach Auskunft der LVA bekommt er im Falle wenn er das Rentenalter erreicht 290,- Euro. Er hat von 1980 bis 1993 gearbeitet.Ich würde mit Erreichen des Rentenalters 490,-Euro bekommen.Wenn überhaupt. Dafür müßte ich noch weitere Jahre ohne Unterbrechung wie die letzten 7Jahre seit meiner Arbeitsaufnahme in die Rentenkasse einzahlen.Muß nun auch ein Versorgungsausgleich gemacht werden? Mein nächstes Problem währen die Anwaltskosten.Bei einem Netto Gehalt von 1480,-Euro zahle ich noch einen Kredit für meinen Mann ab.Dazu bezahle ich noch die Gas ,die Grundstückssteuer ,Gebäudeversicherung und einiges mehr.Er bekommt noch 300,- von mir.Trotzdem möchte er immer mehr.Mein einziges Previleg ist mein Auto.Baujahr 1996( Versicherung und Steuern.Wie kann ich mir einen Anwalt leisten? Mfg
Antwort von RA Christian Kah
Für ein Scheidungsverfahren würden Sie sicher Verfahrenskostenhilfe erhalten. Dabei werden die gesamten Scheidungskosten (Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten) von der Staatskasse übernommen. Sie müssen, je nach wrtschaftlicher Lage diese Kosten dann entweder ratenweise an die Staatskasse zurückzahlen oder aber keine Zahlungen leisten, je nach Einkommen. Wegen des Versorgungsausgleiches könnten Sie diesen entweder im gegenseitigen Einvernehmen auschließen (per notariellem Vertrag oder durch Anwaltsvergleich im Scheidungstermin) oder Sie beantragen den Ausschluss wegen grober Unbilligkeit nach § 27 VersAuslgG.
Dort heißt es:
"§ 27 Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs
Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre.
Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen."
So könnte es in Ihrem Fall leigen, müsste aber noch genauer geprüft werden.