Wann verjährt der Zugewinnausgleich?

Frage zur Scheidung

Ich habe zwei Fragen. Meine Exfrau und ich waren uns nach der Scheidung im Interesse der gemeinsamen Kinder darüber einig, keine Schlammschlacht durchzuführen. Ich übernahm die restlichen Schulden von ca. 50000 ? und sie wollte mir dafür jeden Monat 200 ? überweisen. Es dauerte nicht lange, da war meine Frau wieder verheiratet und zwar mit einem Rechtsanwalt. Von diesem Zeitpunkt an, gab es nur noch Probleme. Zugewinnausgleich wurde beantragt, aber nach drei Monaten Austausch an Schriftsätzen beider Rechtsanwälte, hörte man nichts mehr vom Rechtsanwalt und Ehemann meiner Exfrau. Nach fast drei Jahren Funkstille, ging es vor ca. drei Monaten wieder weiter. Meine Fragen an sie, gibt es beim Zuggewinnausgleich eine Verjährungsfrist und wie lange. Dann hat meine Exfrau, nach meinem Auszug aus unserem Haus, noch fast drei Jahre umsonst dort gelebt. Da ich in dieser Zeit alle Kredite für das Haus alleine Bezahlt habe, möchte im Rahmen des Zuggewinnausgleichs von ihr eine Nutzungsentschädigung verlangen, möglich ? Unter anderem geht es auch um meine Fonds gebundene Lebensversicherung. Sie war am Stichtag abgetreten an eine Hypothekenbank. Wegen der Finanzierung unseres Hauses, also nicht in meinem Besitz. Muss sie auch mit in den Zugewinnausgleich vor Gericht ? Der Ehemann meiner Frau also auch Rechtsanwalt, hat mich nach dem Prozess wegen des Schuldenausgleichs, den ich gewonnen habe bei der Staatsanwaltschaft, wegen Betrugs angezeigt. Nach Überprüfung der Anklage und Besuch bei der Kripo, kam die Nachricht von der Staatsanwaltschaft , dass das Verfahren gegen mich aufgehoben worden ist. Sie werden es nicht glauben, aber darauf hin hat er mich nochmals in der selben Sache angezeigt. Wie lange kann dieser Mann mich noch Physisch fertig machen und wann, schließen die Gerichte oder Behörden einen Schlussstrich, oder was kann ich tun, um die Sache zu beenden. Vielen Dank für die Beantwortung.

Antwort vom Experten

Die Zugewinnausgleichsforderung verjährt nach 3 Jahren ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von der Beendigung der Zugewinngemeinschaft. Zeitpunkt der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ist i.d.R. der Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung. Die Verjährung beginnt mit Ende des Jahres vom Zeitpunkt der Kenntnis an. Die gleiche Verjährungsfrist von 3 Jahren gilt auch für die Ansprüche auf Nutzungsentschädigung für die Benutzung des Hauses durch die Ex-Ehefrau.

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