Unterhalt bei Tod des Unterhaltsschuldners

Frage zur Scheidung

Es wurde in 2. Ehe im Ehevertrag Zugewinn u. alles ausgeschlossen. Bei Heirat Ehefrau 61 Jahre, Ehemann (finanzkräftig) 56 Jahre. - Ehedauer 5 Jahre In Scheidungsfolgevereinbarung ist:: Der Ehemann behält seine Eigentumswohnung, er muss dafür der Ehefrau eine gleichwertige Wohnung miet- und kostenfrei zur Verfügung stellen, vorzugsweise die Wohnung in der .....straße. und: Neben € 300,-- monatlich lebenslänglich erhält "sie" eine miet- und kostenfreie Wohnung - das Scheidungsurteil sagt das gleiche - Der Ehemann will nun Wohnung miet- und kostenfrei nur bis zu seinem Tode zahlen; ledigich 300,-- lebenslänglich. Der Ehemann ist sehr krebskrank u. es kann plötzlich der Tod eintreten. Kann er ihr die Zahlung der miet- und kostenfreien Wohnung nach seinem Tod verweigern? Die Erben müssten übernehmen?

Antwort vom Experten

Es handelt sich bei den von Ihnen erwähnten Ansprüchen gegen den Ehemann letztlich um Ansprüche auf Unterhalt.
Stirbt der Ehemann als Unterhaltsschuldner, müssen seine Erben weiterzahlen.
Allerdings ist die Haftung der Erben gesetzlich stark eingeschränkt.
Gemäß § 1586 b) I BGB ist die Verpflichtung der Erben zur Weiterzahlung des Unterhalts eine Nachlassverbindlichkeit.
Dies bedeutet, dass die Erben nur insoweit zahlen müssen, als überhaupt ein Nachlass da ist.
Die Erbmasse ist also entscheident.

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